Gesetze / Gewerbeanzeigeverordnung
GewAnzV§ 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-1 (1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-2 (2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 an die statistischen Ämter der Länder
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-2a (2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-3 (3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-4 (4) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-5 (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewAnzV%202014/3#abs-6 (6) (weggefallen)